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Im 12.Jahrhundert nun entwickelten sich die Universitäten, wobei man nicht von der Vorstellung ausgehen darf, daß sie gegründet wurden - die erste reguläre Gründung durch einen Landesherrn erfolgte erst im 13.Jahrhundert, nämlich 1224 durch Friedrich II. in Neapel -, sondern sie entstanden im Laufe eines ungefähr 50jährigen Prozesses, bei dem zwei Schulen eine Vorreiterrolle übernahmen: Bologna und Paris.
Das Neue an den Universitäten war, daß sie eine eigenständige Genossenschaft, einen Personenverband, mit der ausschließlichen Aufgabe der akademischen Lehre bildeten. In der Zusammensetzung dieses Personenverbandes gab es zwischen Bologna und Paris einen grundlegenden Unterschied. Die Bologneser Hochschule wurde von der universitas scholarium gebildet, also von den Studenten, und von einem studentischen Rektor geleitet. In Paris hingegen war die Hochschule als universitas magistrorum et scholarium verfaßt, als Genossenschaft der Lehrenden und Lernenden, wobei die Universität von den Professoren unter der Leitung des Kanzlers von Notre Dame geführt wurde (1).
Bis zum Jahre 1200 traten noch Oxford, Montpellier und Salerno hinzu, bis um 1230 noch Reggio (Emilia), Vicenza, Arezzo, Padua, Neapel, Vercelli, Toulouse, Orleêans, Angers, Cambridge, Valencia und Salamanca (2).
Neu war an den Universitäten ihre große, weitreichende, überregionale Wirksamkeit sowie die Freizügigkeit der Studenten, die nicht mehr an ihr Kloster oder an ihren Dom gebunden waren. Schließlich bedurften die Magister und Scholaren als Ortsfremde eines besonderen Rechtsschutzes, die Universität selbst einer besonderen Bestandsgarantie. Eine solche Garantie bot die Authentica habita Kaiser Friedrich Barbarossas aus dem Jahre 1158, die die Freizügigkeit der Bologneser Studenten gewährte und es verbot, sie für Schulden ihrer Landsleute haftbar zu machen. Dieses Privileg schrieb im nachhinein einen schon seit längerem bestehenden Zustand fest, ist somit also nicht als Gründungsurkunde anzusehen. Sinnfälligster Ausdruck der akademischen Freiheit und Loslösung der Institution Universität von älteren Einrichtungen war die eigene Gerichtsbarkeit und der eigene Gerichtsstand der Universität (3).