Mensur juristisch betrachtet
Schon seit Beginn der Neuzeit wurde Verteidigung
und Durchsetzung von Anschauungen und Ansprüchen als unangemessen empfunden
und vom den Regierungen immer intensiver verfolgt.
Die Strafgesetzbücher Deutschlands und Österreichs hatten das Duell
generell verboten. Das Reichsgericht setze 1883 die Schlägermensur
zunächst dem Duell gleich. 1933 wurde die Mensur ausdrücklich für
straffrei erklärt. Dies wurde zwar vom Alliiertem Kontrollrat wieder
aufgehoben, jedoch stellte der Bundesgerichtshof 1953 fest,
daß die Bestimmungsmensur nicht den Tatbestand des Zweikampfes
mit tödlichen Waffen erfülle; auch einen Verstoß gegen die guten Sitten
verneinte der BGH. In den Neufassungen der Strafgesetzbücher
sind sämtliche diesbezüglichen Verbote weggefallen.
Eine ähnliche Entwicklung nahm die Beurteilung des Fechtens
aus kirchlicher Sicht.
Das Duell war schon immer unmoralisch und mit Exkommunikation bedroht.
Nachdem das Duell aufgegeben wurde, entfiel auch das Argument, daß
die Mensur die Vorbereitung für das Duell wäre.
Nach der neuesten Fassung des codex juris canonici (1983) steht
die Bestimmungsmensur auch offiziell nicht mehr unter kirchlicher
Strafandrohung, da sie nicht mehr als Vorbereitung zum Duell anzusehen ist,
und wenn keine Gefahr schwerer Verletzungen besteht. Sie wird aber nach wie
vor kirchlicherseits als sittlich verwerflich angesehen.