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Mensur juristisch betrachtet

Schon seit Beginn der Neuzeit wurde Verteidigung und Durchsetzung von Anschauungen und Ansprüchen als unangemessen empfunden und vom den Regierungen immer intensiver verfolgt. Die Strafgesetzbücher Deutschlands und Österreichs hatten das Duell generell verboten. Das Reichsgericht setze 1883 die Schlägermensur zunächst dem Duell gleich. 1933 wurde die Mensur ausdrücklich für straffrei erklärt. Dies wurde zwar vom Alliiertem Kontrollrat wieder aufgehoben, jedoch stellte der Bundesgerichtshof 1953 fest, daß die Bestimmungsmensur nicht den Tatbestand des Zweikampfes mit tödlichen Waffen erfülle; auch einen Verstoß gegen die guten Sitten verneinte der BGH. In den Neufassungen der Strafgesetzbücher sind sämtliche diesbezüglichen Verbote weggefallen.

Eine ähnliche Entwicklung nahm die Beurteilung des Fechtens aus kirchlicher Sicht. Das Duell war schon immer unmoralisch und mit Exkommunikation bedroht. Nachdem das Duell aufgegeben wurde, entfiel auch das Argument, daß die Mensur die Vorbereitung für das Duell wäre. Nach der neuesten Fassung des codex juris canonici (1983) steht die Bestimmungsmensur auch offiziell nicht mehr unter kirchlicher Strafandrohung, da sie nicht mehr als Vorbereitung zum Duell anzusehen ist, und wenn keine Gefahr schwerer Verletzungen besteht. Sie wird aber nach wie vor kirchlicherseits als sittlich verwerflich angesehen.

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